Rürup-Rente – staatlich geförderte Altersvorsorge

Die Basisrente wird nach dem Ökonom Bert Rürup als Rürup-Rente bezeichnet. Sie ist eine der Altersvorsorgen, die seit 2005 staatlich gefördert werden. Im Gegensatz zur Riesterrente wird die Rürup-Rente von Rentenbeginn als monatliche Rente zurückbezahlt oder eine Kapitalauszahlung wählen zu können. Dies trifft nicht nur für die gewöhnliche Altersrente, sondern auch für andere Leistungen der Rürup-Rente zu. Bei einem Abschluss 2011 oder früher kann die Rente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres bezogen werden. Erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres können die Verträge bezogen werden, die ab 2012 abgeschlossen wurden. Die Renten und andere Ansprüche können nicht verleihen oder vererbt werden. Zudem sind sie nicht kapitalisierbar oder veräußerbar.

Die Beiträge, die bei der Rürup-Rente bezahlt werden, können anteilig steuerlich geltend gemacht werden. Sie gehören in den Bereich Sonderausgaben und werden der gesetzlichen Rente gleichgestellt. Pro Person werden jährlich 20000 Euro berücksichtigt. Von diesem Höchstbetrag oder dem tatsächlich bezahlten Betrag können bis 2005 60 Prozent abgesetzt werden. Um den Anreiz solcher Rentenformen, wie die Rürup-Rente, etwas zu erhöhen werden bis 2025 jährlich 2 Prozent mehr steuerlich absetzbar gemacht. So kann 2025 100 Prozent abgesetzt werden.

Bei der Rentenphase sind ebenso Steuern zu entrichten. Wie hoch der Anteil bei der Rürup-Rente ist, wird zu Beginn der Auszahlungsphase festgelegt. Diese bleibt bei der Rürup-Rente über die komplette Dauer der Auszahlungsphase gleich. Seit 2005 wird auch bei der Rürup-Rente der zu versteuernde Anteil jährlich um 2 Prozent erhöht bis 2040 die komplette Rente versteuert werden muss. Da die Rürup-Rente unkündbar ist, kann sie weder vom Staat noch von einer anderen Einrichtung gepfändet werden. Beim Bezug von Arbeitslosengeld zwei ist wichtig, dass der Vertragsabschluss und die erste Einzahlung noch vor der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit war. Damit die eingezahlten Beträge im Todesfall nicht verfallen, können bei Abschluss andere Alternativen, wie zum Beispiel einen Hinterbliebenenrente gewählt werden.